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KomHVO NRW

§ 50 Gesamtabschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/50#abs-1 (1) Der Gesamtabschluss besteht aus

1. der Gesamtergebnisrechnung,

2. der Gesamtbilanz,

3. dem Gesamtanhang,

4. der Kapitalflussrechnung und

5. dem Eigenkapitalspiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/50#abs-2 (2) Dem Gesamtabschluss ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/50#abs-3 (3) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die §§ 33 bis 39, 42 bis 44 und 48 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/50#abs-4 (4) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), entsprechende Anwendung.

§ 49 § 51